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DGMW Mediationsregeln

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  1. Anwendbarkeit
    Haben die Parteien vertraglich eine Mediation nach den Regeln der Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V. (DGMW) vereinbart, so sind die nachfolgenden Regeln Teil der Mediationsvereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Vorbehalten bleiben ergänzende Vereinbarungen der Parteien.
  2. Zielsetzung
    Mediatoren helfen den Parteien, einen zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu lösen. Sie verstehen sich als Verhandlungshelfer ohne Entscheidungsmacht. Das Ziel ist erreicht, wenn eine Einigung hinsichtlich aller Streitpunkte gefunden ist oder die Parteien sich auf die offenen Streitpunkte und deren Erledigungsform einigen.
  3. Ernennung des Mediators
    Die Parteien wählen die Mediatoren gemeinsam. Die DGMW führt eine Liste ausgebildeter Mediatoren. Können sich die Parteien nicht auf eine Person einigen, bestimmt der Vorsitzende der DGMW den Mediator.
  4. Unparteilichkeit
    Mediatoren sind unparteiisch und unabhängig. Sie halten sich an den europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren.
  5. Vertretung
    Die Parteien haben an den Verhandlungen persönlich teilzunehmen. Juristische Personen haben sich durch eine Person, die über die Streitsache orientiert und zur Erledigung der Angelegenheit befugt ist, vertreten zu lassen. Die Parteien teilen der Gegenpartei und dem Mediator vorab mit, ob sie mit einem Berater (z.B. Rechtsanwalt) an der Mediation teilnehmen wollen.
  6. Verhandlungsvorbereitung
    Es ist den Mediatoren freigestellt, vor der Mediationsverhandlung eine schriftliche Zusammenfassung der Streitpunkte, Kopien von Dokumenten oder Ähnliches von den Parteien zu verlangen.
  7. Verfahren
    Mediatoren haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie unterstützen die Parteien bei der Suche nach einer deren Interessen entsprechenden Konfliktlösung. Dem Mediator steht es nach eingehender Information der Parteien und mit deren vorab erteiltem Einverständnis offen, sich mit den Parteien einzeln, d.h. in Abwesenheit der anderen Partei, zu besprechen. Die im Rahmen solcher Gespräche gegebenen.
 
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