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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft“. Er soll in das Vereinsre-gister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Mediation sowie die Wahrung und Förderung der Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tätigkeit Mediation umfasst.

Der Verein veranstaltet hierzu Vorträge und Seminare und nimmt an derartigen Veranstaltungen ande-rer teil. Außerdem führt der Verein Schulungen zur Aus- und Fortbildung von Mediatoren durch. Des weiteren werden zur Information der Allgemeinheit Druckschriften erstellt und Beiträge zur Veröffentlichung in den Medien verfasst. Eine Online-Präsenz wird angestrebt. Der Verein wird in geeigneter Weise auf Gesetzgebung und öffentliche Verwaltung Einfluss nehmen.

Darüber hinaus können sämtliche, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maß-nahmen durchgeführt werden.

2. Der Verein ist überregional tätig und verfolgt seine Ziele bundesweit. Eine Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen, auch in anderen Ländern der Europäischen Union und darüber hinaus wird angestrebt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den gleichen oder ähnlichen Zweck, nämlich die Förderung der Mediation. Der Verein kann sich an der Gründung solcher Körperschaften beteiligen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

2. Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.

a. Ordentliches Mitglied kann werden, wer folgende Qualifikationen nachweist:

aa. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation,

bb. eine zweijährige, einschlägige Berufserfahrung seit Abschluss des Studiums,

cc. die Grundausbildung zum Mediator nach der Ausbildungsordnung des Vereins oder eine gleichwertige Ausbildung einer anderen, vom Verein anerkannten Organisation.

b. Fördermitglied kann werden, wer, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, bereit ist, den Verein materiell oder immateriell zu unterstützen.

c. Der Verein kann die Führung der Bezeichnung „Mediator/in (DGWM)“ gestatten, wenn das Mit-glied dies beantragt und den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen der Ausbildungsrichtlinie des Vereins erfüllt sind oder eine gleichwertige Ausbildung in Mediation einer anderen, vom Verein anerkannten Organisation absolviert wurde.

3. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Ver-einsvorstand zu richten ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ab-lehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,

- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

5. Gründungsmitglieder sind Mitglieder auf Lebenszeit. Die Voraussetzungen gem. Ziff. 2a gelten als erfüllt.

6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Be-schluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Beirat. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlie-ßungsbeschluss.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens zwei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied zugestellt werden.

 

§ 6 Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr

Bei Aufnahme in den Verein ist vom Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Gründungsmitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren entbunden. 

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Kassier. Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes ohne Änderung der Satzung, jeweils für ein Geschäftsjahr beschließen.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates,

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5.000,00 die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

4. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenerstellung und dem Umfang angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche und kooperierende Mitglieder des Vereines gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidens einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Ge-genstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Kuratorium

1. Das Kuratorium berät den Verein in wissenschaftlichen Fragen.

2. Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums werden Personen berufen, die sich auf dem Gebiet der Konfliktbewältigung besondere Verdienste erworben haben. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen dem Verein nicht angehören.

3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstandes,

b) Beschlussfassung über Anträge,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

d) Festsetzung der Höhe der Vergütung des Beirats,

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes kooperierende Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich erfolgen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter einer Einladungsfrist von zwei Wo-chen durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es fordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher ergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wo-chen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ebenso zur Überführung des Vereins in eine gemeinnützige Stiftung. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mit-gliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in § 3 bezeichneten Körperschaften.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Stuttgart, den 27. Januar 2001

 
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